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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 268a Zuständigkeit für Verordnungen
Die Landesregierung wird ermächtigt, die in diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen zu erlassen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen