Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 87a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 87a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,

1. Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,
2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren,

wenn er
 
a. mindestens ein Kind unter18 Jahren oder
b. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann die Teilzeitbeschäftigung oder der Urlaub bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. § 80a Abs.3 gilt entsprechend. Der Dienstvorgesetzte kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Auf die Höchstdauer des Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 ist Urlaub nach § 80d Abs.1 anzurechnen.

(3) § 80a Abs.2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden dürfen, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) § 80a Abs.4 und §80e gelten entsprechend.                           

 

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 87a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

Die Regelung stellt nicht auf die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und sonstigen Angehörigen ab. Abgrenzungskriterium ist die tatsächliche Betreuung oder Pflege. Erfaßt werden z. B. leibliche Kinder, Adoptivkinder, Enkel, Stiefkinder, Geschwister, Nichten und Neffen, also jedes der Beamtin oder dem Beamten nahestehende Kind.

2. Ermäßigung der Arbeitszeit kann auch zwei Personen gleichzeitig gewährt werden, wenn jede von ihnen die Voraussetzung der tatsächlichen Betreuung oder Pflege erfüllt. Eine Änderung des Umfanges der ermäßigten Arbeitszeit oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur ermäßigten Arbeitszeit während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten zulässig.

3. Bei Anwendung des § 87a Abs. 3 ist davon auszugehen, dass die Beamtin oder der Beamte die durch die Ermäßigung der Arbeitszeit oder den Urlaub gewonnene freie Zeit für die Betreuung oder Pflege eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nutzt. Eine Nebentätigkeit ist daher der Beamtin oder dem Beamten grundsätzlich nur unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem zeitlichen Umfang zu genehmigen wie bei einer Vollzeitbeschäftigung.


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