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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 10 Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber
(1) In das Beamtenverhältnis kann abweichend von §9 Absatz 1 Nr.4 auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Das gilt nicht für die Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung erfordern.
(2) Die Befähigung eines anderen Bewerbers für die Laufbahn, in der er verwendet werden soll, wird vom Landespersonalausschuss festgestellt.
(3) Als anderer Bewerber darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer mindestens das dreißigste, aber noch nicht das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat. Der Landespersonalausschuss kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
Zu § 10 Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber
Ob die Bewerberin oder der Bewerber Deutsche oder Deutscher i.S. des Artikels 116 GG ist, ist an Hand der Bewerbungsunterlagen zu prüfen. Die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises oder einer Urkunde über die Rechtsstellung als Deutsche oder Deutscher (s. RdErl. vom 19.8.1977, Nds MBl. S.1193, geändert durch RdErl. vom 18.11.1977, Nds.MBl. S.1488) ist nur in Zweifelsfällen zu fordern.
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