Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 196 Amtsbezeichnungen

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§ 196 Amtsbezeichnungen  

Das Recht, die Amtsbezeichnung der mittelbaren Landesbeamten festzusetzen, steht der obersten Dienstbehörde dieser Beamten zu, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei sind die für die unmittelbaren Landesbeamten geltenden Grundsätze zu beachten. § 89 Abs.2 bleibt unberührt.    

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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