Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 226 Dienstunfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten

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§ 226 Dienstunfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten  

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig (§ 54 Abs.1), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt; für Beamte auf Lebenszeit gilt dies nicht, wenn die künftig auszuübende Funktion diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt voraussetzt.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 werden durch den Dienstvorgesetzten aufgrund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt.

(3) Bei Polizeivollzugsbeamten kann für ärztliche Untersuchungen oder Gutachten im Rahmen des § 8 Abs. 5 und der §§ 55, 56 und 59 Abs. 5 an die Stelle des Amtsarztes ein beamteter Arzt treten.      

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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