Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 11 Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 11 Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

1. a. die Einstellungsvoraussetzungen als Laufbahnbewerber (§ 9) erfüllt und, wenn durch Vorschriften auf Grund des § 28 nichts anderes bestimmt ist, den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt hat, oder
     b. die Einstellungsvoraussetzungen als anderer Bewerber (§§ 9, 10) erfüllt,
2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet und
3. sich als Beamter auf Probe in der Probezeit bewährt hat; um festzustellen, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt hat, kann die Ablegung einer Prüfung verlangt werden.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 11 Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

Auf die Frist des § 11 Abs. 2 wird die Dienstzeit in einem früheren Beamtenverhältnis auf Probe nicht angerechnet. Dies gilt auch dann, wenn zum Zweck des Dienstherrnwechsels das frühere Beamtenverhältnis durch Entlassung beendet und im unmittelbaren Anschluss daran ein neues Beamtenverhältnis begründet worden ist. Im übrigen vgl. wegen der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Ablauf der Probezeit Nr. 2.1 zu § 39.


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