Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 33 Dienstherrnwechsel über den Landesbereich hinaus

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§ 33 Dienstherrnwechsel über den Landesbereich hinaus

(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 31 und 32 auch über den Bereich des Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(2) Für einen Beamten, der von einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu einem niedersächsischen Dienstherrn abgeordnet oder versetzt wird, gelten § 31 Abs. 4 und § 32 Abs. 3.       

 

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 33 Dienstherrnwechsel über den Landesbereich hinaus

1. Bei der Übertragung eines neuen Amtes im Wege der Versetzung der Beamtin oder des Beamten wird das bisherige Beamtenverhältnis nicht beendet und ein neues nicht begründet.

2. Die Versetzung wird im Rahmen der Zuständigkeit für die Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse von der abgebenden Behörde im Einvernehmen mit der aufnehmenden Behörde verfügt, wenn nicht eine gemeinsam übergeordnete Behörde zuständig ist.

3. Die Versetzung wird mit dem in der Versetzungsverfügung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem Tage der Bekanntgabe an die Beamtin oder den Beamten wirksam.

4. Bei Versetzung der Beamtin oder des Beamten von einem anderen Dienstherrn ist sinngemäß nach Nrn. 2.4 bis 2.6 zu § 8 zu verfahren. Wegen der Altersgrenze vgl. den Beschluss des LM vom 19. 4. 1988 (Nds.MBl. S. 403).


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