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§ 28 Beamte besonderer Fachrichtungen
Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an Stelle des Vorbereitungsdienstes der Laufbahnprüfung (§§ 23 bis 26) andere nach § 22 Abs.3 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen