Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .75b Ausnahmen von § 75a

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§ 75b Ausnahmen von § 75a  

(1) § 75a ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für

1. Tätigkeiten, die während eines Urlaubs ohne Bezüge ausgeübt werden,
2. Tätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger.

(2) § 75a Abs.2 gilt nicht für Vergütungen, die der Beamte für

1. die Erstattung ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Gutachten außerhalb einer Tätigkeit nach Absatz 1 Nr.2,
2. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,

erhalten hat. Die Höchstgrenze im Sinne des § 75a Abs.1 beträgt für Vergütungen für Nebentätigkeiten nach Satz 1 Nr.1   6.100 Euro, für Vergütungen für Nebentätigkeiten nach Satz 1 Nr.2   24.500 Euro (Bruttobetrag).                  

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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