Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 55 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

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§ 55 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

(1) 1Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig ist. 2Die Dienstunfähigkeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen; darüber hinaus können auch andere Beweise erhoben werden. 3Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich auf Anordnung eines Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.

(2) 1Wird die Versetzung in den Ruhestand von dem Beamten nicht beantragt, so sind ihm die beabsichtigte Entscheidung sowie die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand bekannt zu geben. 2Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats mündlich zu äußern; über die Anhörung ist ein Protokoll aufzunehmen. 3Die Möglichkeit, sich innerhalb der Frist schriftlich zu äußern, bleibt unberührt. 4Besteht aufgrund der Äußerung des Beamten Anlass zu weiteren Ermittlungen, so wird das Verfahren fortgeführt, andernfalls wird der Beamte in den Ruhestand versetzt.

(3) 1Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende der vier Monate, die dem Monat der Bekanntgabe der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand folgen, bis zur Entscheidung die Bezüge einzubehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. 2Wird festgestellt, dass der Beamte dienstfähig ist, so ist das Verfahren einzustellen und die nach Satz 1 einbehaltenen Bezüge werden nachgezahlt. 3Wird festgestellt, dass der Beamte dienstunfähig ist, so wird er in den Ruhestand versetzt und die Bezüge werden nicht nachgezahlt.

(4) 1Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. 2In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. 3Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn ihm das zuzumuten ist. 4Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben
Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

(5) Bei Beamten des Landes kann die Landesregierung beschließen, dass die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Finanzministeriums oder einer anderen von ihr bestimmten Stelle bedarf.                  

 

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 55 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Einverständnis des Beamten

1. Die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte darf die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten erst feststellen, wenn das amtsärztliche Zeugnis über den Gesundheitszustand vorliegt. In besonderen Fällen kann auf Anordnung oder mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten zusätzlich ein fachärztliches Gutachten beigezogen werden. Nr. 2.6 zu § 8 und Nr. 2.2 zu § 54 sind entsprechend anzuwenden.

2. In dem ärztlichen Gutachten ist auch Stellung zu nehmen, ob

- mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gerechnet werden kann und wann ggf. eine Nachuntersuchung erfolgen sollte oder
- nach den Umständen, insbesondere nach Art oder Schwere der gesundheitlichen Schädigung, eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit von vornherein ausgeschlossen erscheint.

3. Die untersuchenden Stellen sind unter Fristsetzung zu einer möglichst zügigen Abgabe der ärztlichen Gutachten aufzufordern.


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