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§ 21 Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
(1) Die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten und die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen werden nach Maßgabe der §§22 bis 30 durch Verordnung erlassen.
(2) Im Rahmen der Laufbahnvorschriften werden die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vom Fachministerium im Benehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen