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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 259 Landesrechnungshof
(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des §14 Abs.2 Satz 1 Nr.4 auch für die Mitglieder des Landesrechnungshofes.
(2) Das Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen