Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .99 Urlaub

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 99 Urlaub  

(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu.

(2) Dem Beamten kann auch aus anderen Gründen Urlaub erteilt werden; dabei können ihm die Bezüge weitergewährt werden.

(3) Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.                               

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


mehr zu: Niedersächsisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-niedersachsen.de © 2024