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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 99 Urlaub
(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu.
(2) Dem Beamten kann auch aus anderen Gründen Urlaub erteilt werden; dabei können ihm die Bezüge weitergewährt werden.
(3) Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen