Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .83 Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes

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§ 83 Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes  

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit so in der Nähe seines Dienstortes aufzuhalten, dass er leicht erreicht werden kann.                            

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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