Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 81 Fernbleiben vom Dienst

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§ 81 Fernbleiben vom Dienst

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben, es sei denn, dass er wegen Krankheit oder aus anderen Gründen unfähig oder durch eine vorgehende gesetzliche Verpflichtung gehindert ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Der Beamte hat seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten. Die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Wenn der Beamte im Falle einer Krankheit seinen Wohnort verlässt, hat er seiner Dienststelle hiervon Kenntnis zu geben.                         

 

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 81 Fernbleiben vom Dienst

Bleiben Beamtinnen oder Beamte wegen Krankheit dem Dienst fern, haben sie der Dienststelle die Erkrankung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Beruht die Erkrankung auf einem Unfall, ist anzugeben, ob Dritte an dem Unfall beteiligt waren. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Arbeitstage, ist im allgemeinen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Bei längerer Krankheit kann die oder der Dienstvorgesetzte wiederholt eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Im Einzelfall kann die Bescheinigung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers als ausreichender Nachweis angesehen werden. Die oder der Dienstvorgesetzte kann die Untersuchung der Beamtin oder des Beamten durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt anordnen. In Dienststellen, die über eigene Ärztinnen oder Ärzte mit der für die Untersuchung notwendigen Einrichtung verfügen, ist eine dieser Ärztinnen oder einer dieser Ärzte mit der Untersuchung zu beauftragen. Beamtinnen und Beamte sind
verpflichtet, der Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten, sich untersuchen zu lassen, Folge zu leisten. Nr.2.6 zu § 8 ist entsprechend anzuwenden.


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