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§ 78 Annahme von Belohnungen und Geschenken
Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Zustimmung auf andere Behörden übertragen.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
Zu § 78 Annahme von Belohnungen und Geschenken
Hinweis: Nach Abschnitt 1 Nr.2.1 des Gem. RdErl. d. MF, d. Stk u. d. übr. Min. v. 9.3.2000 (Nds. MBl. S.265) sind die VV zu § 78 NBG bei Anwendung des § 10 BAT und des § 12 MTArb auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sinngemäß anzuwenden.
1. Regelungszweck
Beamtinnen und Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, sie seien käuflich und orientierten sich im Rahmen ihrer Amtsführung nicht ausschließlich an sachlichen Erwägungen. Deshalb dürfen Beamtinnen und Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt annehmen (§ 78). Etwas anderes gilt nur, wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 „Belohnungen" und „Geschenke" sind alle Zuwendungen, auf die Beamtinnen und Beamte keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder auch immateriell objektiv besser stellen (Vorteil). Ein Vorteil besteht auch dann, wenn zwar die Beamtin oder der Beamte eine Leistung erbracht hat, diese aber objektiv in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Gegenleistung steht.
Ein derartiger Vorteil kann beispielsweise liegen in
a. der Zahlung von Geld, bargeldähnlichen Zuwendungen - z.B. Gutscheine, Eintritts-, Telefon- oder Geldkarten, Jetons -,
b. der Überlassung von Schmuck,
c. der Überlassung von Gegenständen (z.B. Fahrzeuge, Baumaschinenl) zum privaten Gebrauch oder Verbrauch,
d. besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z.B. zinslose oder zinsgünstige Darlehen, Gewährung von Rabatten),
e. der Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für - auch genehmigte - private Nebentätigkeiten (z.B. Vorträge, Gutachten),
f. der Vermittlung oder Vergabe von Nebentätigkeiten, auch von Beschäftigungen für Angehörige der Amtsträgerin oder des Amtsträgers,
g. der Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, der Mitnahme auf Reisen, Bewirtungen,
h. der Gewährung von kostenloser oder ungewöhnlich verbilligter Unterkunft,
i. erbrechtlichen Begünstigungen, z.B. Bedenken mit einem Vermächtnis oder Einsetzung als Erbe,
j. der Überlassung von sonstigen - auch geringwertigen - Zuwendungen und Geschenken,
k. einer besonderen Ehrung oder einer Einladung zu einer besonderen Veranstaltung (z.B. zur Jagd oder einem Ball),
l. in der Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen.
Es kommt nicht darauf an, ob der Vorteil von der zuwendenden Person unmittelbar oder in ihrem Auftrag von Dritten gewährt wird.
Für die Anwendbarkeit des §78 ist es auch ohne Bedeutung, ob der Vorteil der Beamtin oder dem Beamten unmittel- bar oder - z.B. bei Zuwendungen an Angehörige - nur mittelbar zugute kommt. Die Weitergabe von Vorteilen durch eine Beamtin oder einen Beamten an Dritte, z.B. Verwandte, Bekannte, andere Bedienstete, Parteien, Vereine oder soziale Einrichtungen „rechtfertigt" nicht deren Annahme; auch in diesen Fällen ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.
Auf den Wert der Belohnung oder des Geschenks kommt es grundsätzlich nicht an. Dies gilt selbst dann, wenn im Einzelfall nach Art oder Wert des erwarteten oder verlangten Vorteils nicht zu besorgen ist, dass die Beamtin oder der Beamte dadurch in ihrer oder seiner Objektivität beeinträchtigt werden könnte. Die Beamtin oder der Beamte muss nämlich schon den Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer oder seiner Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein.
2.2 „In Bezug auf das Amt" i.S. des § 78 ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass die Beamtin oder der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich. Zum „Amt" gehören neben dem Hauptamt auch jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeit. In Bezug auf das Amt kann auch eine Zuwendung sein, die die Beamtin oder der Beamte durch eine im Zusammenhang mit ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben stehende Nebentätigkeit erhält.
Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre der Beamtin oder des Beamten gewährt werden, sind nicht in Bezug auf das Amt gewährt.
Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten verknüpft sein. Erkennt die Beamtin oder der Beamte, dass an den persönlichen Verkehr derartige Erwartungen geknüpft werden, so darf sie oder er weitere Vorteile nicht mehr annehmen. Die Verpflichtung nach Nr.4.2, die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten von versuchten Einflussnahmen auf die Amtsführung zu unterrichten, gilt auch hier.
2.3 Die „Annahme" des Geschenks oder der Belohnung liegt in der Entgegennahme der Zuwendung oder der sonstigen Vergünstigungen. Es bedarf weder einer Annahmeerklärung noch einer sonstigen Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten. Soweit ein der Beamtin oder dem Beamten nahe stehender Dritter unmittelbar Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger ist, ist dies der Beamtin oder dem Beamten zuzurechnen, wenn die Annahme mit ihrem oder seinem Wissen und Wollen erfolgt. Wird der Beamtin oder dem Beamten der Vorteil zunächst ohne ihr oder sein Wissen zugewendet - an nahe stehende Dritte oder auf ihr oder sein Konto -, so ist eine Annahme auch dann gegeben, wenn die Zuwendung nach Kenntnisnahme nicht unverzüglich zurückgegeben wird; eine Erklärung, die Zuwendung nicht annehmen zu wollen, ersetzt die Rückgabe nicht.
2.4 Die Beamtin oder der Beamte darf grundsätzlich Zuwendungen nur dann annehmen, wenn die „Zustimmung" der zuständigen Behörde vorliegt. Bei der Beantragung der Zustimmung hat die Beamtin oder der Beamte die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände vollständig mitzuteilen. Die gemäß § 78 Satz 2 zuständigen obersten Dienstbehörden haben die ihnen zustehende Befugnis nach § 78 Satz 3 durch den Gem. RdErl. vom 20.2.1998 (Nds. MBl. S.370) auf die dort in Nr.2 genannten Behörden übertragen.
Die Zustimmung zur Annahme eines Vorteils darf nur erteilt werden, wenn nach Lage des Falles nicht zu besorgen ist, dass die Annahme die objektive Amtsführung der Beamtin oder des Beamten beeinträchtigt oder bei dritten Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck ihrer oder seiner Befangenheit entstehen lassen könnte. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn mit der Zuwendung von Seiten der zuwendenden Person erkennbar eine Beeinflussung des amtlichen Handelns beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen. Die Zustimmung kann mit der Auflage erteilt werden, die Zuwendung an eine soziale Einrichtung, an den Dienstherrn oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben.
Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so darf die Beamtin oder der Beamte die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen, muss aber um die Genehmigung unverzüglich nachsuchen. Hat die Beamtin oder der Beamte Zweifel, ob die Annahme eines Vorteils unter § 78 fällt oder ob die Zustimmung als allgemein erteilt anzusehen ist, so ist die Genehmigung zu beantragen.
Die Zustimmung oder Genehmigung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
Die Zustimmung oder Genehmigung der zuständigen Behörde zur Annahme eines Vorteils schließt jedoch die Strafbarkeit nicht aus, wenn der Vorteil von der Beamtin oder dem Beamten gefordert worden ist oder die Gegenleistung für eine vergangene oder künftige pflichtwidrige Amtshandlung darstellt.
2.5 Die rechtmäßige Einwerbung von Drittmitteln i.S. von § 31 NHG fällt nicht unter den Tatbestand der Annahme von Belohnungen und Geschenken.
3. Ausnahmen vom Annahmeverbot
3.1 Die nach Nr.2 des Gem. RdErl. vom 20.2.1998 zuständigen Behörden dürfen Zustimmungen oder Genehmigungen zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 100 DM je Einzelfall erteilen. In besonderen Ausnahmefällen können die obersten Dienstbehörden Abweichungen von Satz 1 zulassen.
3.2 Eine Zustimmung wird allgemein erteilt für
a. die Annahme von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden geringwertigen Aufmerksamkeiten (z.B. Massenwerbeartikel - wie Kugelschreiber, Kalender, Schreibblocks -, soweit deren Wert insgesamt 20 DM nicht übersteigt) sowie von Geschenken aus dem dienstlichen Umfeld (z.B. Mitarbeiterkreis der Beamtin oder des Beamten oder Klassenschülerschaft einer Lehrkraft aus Anlass eines Geburtstages, Dienstjubiläums oder einer Verabschiedung) im herkömmlichen und angemessenen Umfang,
b. die übliche Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen die Beamtin oder der Beamte im Rahmen ihres oder seines Amtes, im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die durch das Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt (z.B. Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge, gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher Interessen dienen, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen und Ausstellungen sowie Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist); die Vertretung einer Behörde bei gesellschaftlichen Anlässen beschränkt sich auf die Behördenleitung und die von ihr beauftragten Beamtinnen und Beamten,
c. die Teilnahme an üblichen Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen und dergleichen, wenn sie üblich und angemessen sind, oder wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben, denen sich auch eine Beamtin oder ein Beamter nicht entziehen kann, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen. Entsprechendes gilt auch für die Annahme von Vorteilen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (z.B. die Abholung einer Beamtin oder eines Beamten mit einem Kraftfahrzeug vom Bahnhof oder Flughafen). Genehmigungen entbinden nicht von Angaben nach reisekostenrechtlichen Vorschriften.
3.3 Ein generelles Annahmeverbot gilt für
a. die Annahme von Bargeld oder bargeldähnlichen Zuwendungen - z.B. Gutscheine, Eintritts-, Telefon- oder Geldkarten, Jetons,
b. die Überlassung von Schmuck,
c. die Überlassung von Gegenständen (z.B. Kraftfahrzeuge, Baumaschinen oder Unterkunft) ohne oder zu einem geringeren als dem üblichen Entgelt,
d. die Gewährung von Leistungen (z.B. durch Überlassen von Fahrkarten, Flugtickets, Mitnahme auf Urlaubsreisen) ohne oder zu einem geringeren als dem üblichen Entgelt,
e. die Gewährung besonderer Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z.B. zinslose oder zinsgünstige Darlehen, verbilligter Einkauf),
f. erbrechtliche Begünstigungen,
g. die Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für - auch genehmigte - private Nebentätigkeiten (z.B. Vorträge, Gutachten),
h. Gegenstände, die unter Berücksichtigung der Stellung der Empfängerin oder des Empfängers wegen ihres Wertes das als allgemein und sozial adäquat anzusehende Maß übersteigen oder die wegen ihrer Ausführung mehr als geringwertige Aufmerksamkeiten darstellen, oder wenn der Werbecharakter einer Sache gegenüber ihrem tatsächlichen Wert zurücktritt,
i. die Vorteilsgewährung, wenn dadurch behördliche Entscheidungen beeinflusst werden sollen,
j. bestimmte Fälle, in denen die zuständige Stelle aus begründetem Anlass eine Zustimmung für erforderlich erklärt hat oder die generell erteilte Zustimmung widerruft.
4. Dienstvergehen sowie strafrechtliche und beamtenrechtliche Folgen
4.1 Beamtinnen und Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen, die gegen § 78 verstoßen, begehen ein Dienstvergehen (§ 85 Abs.1, Abs.2 Nr.3 NBG), das zur Einleitung des Disziplinarverfahrens führt, unabhängig davon, ob eine strafbare Handlung gemäß §331 StGB (Vorteilsannahme) oder § 332 StGB (Bestechlichkeit) vorliegt. Die Annahme baren Geldes oder die Ausführung einer als Entgelt für einen Vorteil gedachten pflichtwidrigen Amtshandlung hat grundsätzlich die Entfernung der betroffenen Beamtinnen oder Beamten aus dem Dienst zur Folge.
4.2 Darüber hinaus sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet, über jeden Versuch, ihre Amtsführung durch das Angebot von Geschenken oder Belohnungen zu beeinflussen, ihre Dienstvorgesetzten zu unterrichten.
4.3 Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten annimmt, fordert oder sich versprechen lässt, macht sich strafrechtlich der Vorteilsannahme schuldig, die nach § 331 StGB mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird.
Enthält die Handlung, für die die Beamtin oder der Beamte einen Vorteil annimmt, fordert oder sich versprechen lässt, eine Verletzung ihrer oder seiner Dienstpflichten, so ist der Tatbestand der Bestechlichkeit gegeben, für die § 332 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen gemäß § 335 StGB nicht unter einem Jahr und bis zu zehn Jahren, androht; bereits der Versuch ist strafbar.
Neben der Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen, z.B., dass das Eigentum an dem aus der rechtswidrigen Tat Erlangten auf den Staat übergeht (Verfall, §§ 73 bis 73e StGB).
Im Fall der Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB kommen darüber hinaus auch Vermögensstrafe und erweiterter Verfall in Betracht (§ 338 StGB).
4.4 Wird eine Beamtin oder ein Beamter wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder länger verurteilt, so endet das Beamtenverhältnis Kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Urteils (§ 43 Satz 1 NBG). Ist die Beamtin oder der Beamte nach Begehung der Tat in den Ruhestand getreten, so verliert sie oder er mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter (§ 59 BeamtVG).
4.5 Wird eine geringere Strafe verhängt, so wird in der Regel ein förmliches Disziplinarverfahren durchgeführt, bei dem die Beamtin oder der Beamte mit der Entfernung aus dem Dienst, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts rechnen muss.
4.6 Darüber hinaus haftet die Beamtin oder der Beamte für den durch ihre oder seine rechtswidrige und schuldhafte Tat entstandenen Schaden (§ 86 NBG).
5. Pflichten der Dienstvorgesetzten
5.1 Bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst sind diese Bestimmungen eingehend zu erläutern.
5.2 Die Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen gegen § 78 und die §§ 331 und 332 StGB nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personalwirtschaftliche Maßnahmen vorzubeugen (z.B. Personalrotation, „Vier-Augen- Prinzip", unangekündigte Kontrollen). Beamtinnen und Beamte, deren wirtschaftliche Verhältnisse nicht geordnet sind, sollen im Beschaffungswesen sowie auf Dienstposten, auf denen sie der Gefahr einer unlauteren Beeinflussung durch Dritte besonders ausgesetzt sind, nicht beschäftigt werden.
5.3 Bei Verdacht auf Korruption muss ein Vorermittlungsverfahren gemäß §26 NDO eingeleitet werden.
5.4 Bei Verletzung ihrer Pflichten können sich Dienstvorgesetzte eines Dienstvergehens schuldig und nach § 357 StGB strafbar machen.
5.5 Beamtinnen und Beamten in bestimmten Aufgabenbereichen - z.B. Vergabe- oder Beschaffungswesen - kann für bestimmte Zeit aufgegeben werden, Zuwendungen nach Nr.3.2 unverzüglich anzuzeigen.
6. Sonderregelungen
Die obersten Dienstbehörden können ergänzende Anordnungen treffen, insbesondere um speziellen Gegebenheiten in ihren Bereichen oder einzelnen Verwaltungszweigen gerecht zu werden. Bereits bestehende Anordnungen sind, soweit sie mit den vorstehenden Vorschriften in Widerspruch stehen, entsprechend zu ändern. Solche Anordnungen sind dem MI mitzuteilen."
Den Gemeinden, Landkreisen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
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