Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 75a Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen

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§ 75a Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen

(1) Erhält ein Beamter mit Dienstbezügen Vergütungen

1. für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§1a),
2. für eine oder mehrere sonstige Nebentätigkeiten, die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt,

so hat er die Vergütungen an seinen Dienstherrn im Hauptamt insoweit abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze übersteigen.

(2) Die Höchstgrenze im Sinne des Absatzes 1 beträgt für Beamte in den Besoldungsgruppen
A1 bis A8   3 700 Euro,
A9 bis A12   4 300 Euro,
A13 bis A16, AH 1, AH 2, C1 bis C4, B1 bis B4, R1 bis R4   4 900 Euro,
ab B5, ab R5   5 500 Euro
(Bruttobetrag). Maßgebend ist die Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte am Ende des Kalenderjahres befindet.

(3) Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen abzusetzen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen für

1. Fahrkosten sowie Verpflegung und Unterkunft bis zur der nach §75e Abs. 2 Nr.1 zulässigen Höhe,
2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn,
3. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material.

Voraussetzung ist, dass der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch einen Ruhestandsbeamten und früheren Beamten insoweit, als er Vergütungen für Nebentätigkeiten, die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt worden sind, erhalten hat.                        

 

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 75a Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen

1.1 Wird seitens des Dienstherrn, nicht aber von der oder dem Dienstvorgesetzten die Übertragung einer Nebentätigkeit gegen Vergütung auf die Beamtin oder den Beamten vorgeschlagen oder veranlasst, ist hierfür das Einvernehmen mit der oder dem Dienstvorgesetzten herzustellen. Bei Herstellung des Einvernehmens liegt eine Nebentätigkeit auf Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten i.S. des §75a Abs.1 Nr.2 vor.

1.2 Liegt ein Vorschlag oder eine Veranlassung i.S. des §75a Abs.1 Nr.2 vor, ist dies der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

2. In der Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst, in der Verfügung nach §72 Satz 3 und in der Mitteilung nach Nr.1.2 ist die Beamtin oder der Beamte auf die Ablieferungspflicht nach §75a und die Pflicht zur Abrechnung nach §75d hinzuweisen.


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