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§ 74a Dienstliche Verantwortlichkeit; Ausübung einer Nebentätigkeit
(1) Bei Ausübung einer Nebentätigkeit bleibt die dienstliche Verantwortlichkeit des Beamten unberührt; es ist Pflicht des Dienstvorgesetzten, Missbräuchen entgegenzutreten.
(2) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat, oder bei denen der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. Das dienstliche Interesse (Satz 1) ist aktenkundig zu machen. Anträge auf Zulassung einer Ausnahme (Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform; § 73 Abs.4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Eine Tätigkeit nach § 74 Nrn.3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach § 74 Nr.5 hat der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seiner Dienstbehörde unter Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Anzeige oder Mitteilung entfällt, sofern die Höhe der Gegenleistung den Wert von 250 Euro nicht übersteigt. Der Beamte hat seinem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen, wenn die erzielten Entgelte aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 innerhalb eines Kalenderjahres ein Drittel des Betrages nach § 75a Abs.2 überschreiten. Die Dienstbehörde kann im übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
(4) Der Dienstvorgesetzte kann nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres von dem Beamten eine Abrechnung der ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 verlangen.
(5) Die in Absatz 3 Satz 1 geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor dem 1. Januar 1998 aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
Zu § 74a Dienstliche Verantwortlichkeit; Ausübung einer Nebentätigkeit
1.1 Bei der Prüfung, ob ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit besteht (§74a Abs.2 Satz 1), ist auf das Interesse des Dienstherrn an der Nebentätigkeit abzustellen. Hiernach liegt z.B. ein dienstliches Interesse an einer Nebentätigkeit von unmittelbaren Landesbeamtinnen und -beamten vor, wenn mit der Nebentätigkeit Aufgaben der Landesverwaltung wahrgenommen werden oder wenn die Nebentätigkeit im Bereich der mittelbaren Landesverwaltung ausgeübt wird und die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege - Fachbereich Allgemeine Verwaltung Kommunale Abteilungen Braunschweig, Hannover, Oldenburg - oder Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises betrifft. Bei einer Nebentätigkeit an Einrichtungen des Bundes oder eines anderen Landes liegt ein dienstliches Interesse vor, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die auch für Bedienstete des Landes bestimmt sind, und zwar auf Grund einer Entscheidung des Landes und nicht durch das bloße Angebot des Veranstalters.
1.2 Die Anerkennung des dienstlichen Interesses ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Sie schließt die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Dienst in dem zur Ausübung der Nebentätigkeit notwendigen Umfang mit ein. Die Ausübung der Nebentätigkeit während der Arbeitszeit ist der Beamtin oder dem Beamten jedoch insoweit zu untersagen, als das dienstliche Interesse an der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur Erledigung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte im Hauptamt überwiegt.
2. Ausnahmen nach §74a Abs.2 Satz 2 sind bei Nebentätigkeiten, an deren Übernahme auch kein öffentliches Interesse besteht, nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zuzulassen.
Ergänzung durch Erlass des MI, der Staatskanzlei und der übrigen Ministerien vom 30.4.1997: Nach dem Urteil des BGH vom 10.2.1994 - I ZR 16/92 - (Die Öffentliche Verwaltung S.613, Juristen-Zeitung S.965) ist die Vermittlung von Versicherungsverträgen während der Dienstzeit durch Angehörige des öffentlichen Dienstes mit oder ohne Inanspruchnahme dienstlicher Einrichtungen mit §1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht zu vereinbaren. Dies trifft auch auf genehmigungsfreie Tätigkeiten nach §74 Nr.5 NBG in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten zu. Die Vorgesetzten haben strikt darauf zu achten, dass Tätigkeiten in Selbsthilfeeinrichtungen nur außerhalb der Dienstzeit und der Diensträume ausgeübt werden.
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