Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 71a Nebentätigkeit, Grundsatz

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§ 71a Nebentätigkeit, Grundsatz

(1) Dem Beamten sollen grundsätzlich Aufgaben seiner Behörde oder Einrichtung, bei der ihm das Hauptamt übertragen worden ist, nicht zur Erledigung als Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) übertragen werden. Ihm dürfen Aufgaben einer anderen Behörde oder Einrichtung als Nebentätigkeit grundsätzlich nur übertragen werden, wenn bei ihnen geeignete Bedienstete nicht vorhanden sind.

(2) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen. Ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.                    

 

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 71a Nebentätigkeit, Grundsatz

1.1 Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

1.2 Nebenbeschäftigung ist jede sonstige nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

2. Beamtinnen und Beamten dürfen Nebentätigkeiten bei ihrer Behörde oder bei einer anderen Behörde, die für die Erledigung ihrer Aufgaben über geeignete Bedienstete verfügt, nur in besonderen Ausnahmefällen übertragen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt z. B. bei einer Lehrtätigkeit im Rahmen der Beamtenausbildung oder bei einer Tätigkeit vor, die ihrer Art nach für eine Wahrnehmung im Hauptamt ungeeignet ist.

3.1 Öffentliche Ehrenämter i.S. des §71a Abs.2 sind

a. die Mitgliedschaft in der Vertretung oder in einem Ausschuss der Gemeinden, Landkreise und kommunalen Zusammenschlüsse des öffentlichen Rechts,
b. die ehrenamtliche Tätigkeit in den kommunalen Spitzenverbänden, soweit die Tätigkeit nicht dem Hauptamt zugewiesen ist,
c. die ehrenamtliche Mitgliedschaft in Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesanstalt für Arbeit,
d. die ehrenamtliche Mitgliedschaft in Organen von Sparkassen sowie deren Verbänden,
e. die Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter,
f. die Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung,
g. die sonstige als solche in Rechtsvorschriften bezeichnete Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
h. die sonstige auf behördliche Bestellung oder auf Wahl beruhende unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit, soweit sie in Ausübung staatsbürgerlicher Rechte oder Pflichten erfolgt. Unentgeltlich ist die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes auch dann, wenn Ersatz der notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalls gewährt wird. Zulässig ist dabei auch - anders als bei §75e - eine pauschalierte Entschädigungsregelung, sofern sie nicht ein verschleiertes allgemeines Entgelt für die geleistete Tätigkeit bzw. die zeitliche Beanspruchung darstellt.

Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zum unmittelbaren Aufgabenkreis des Ehrenamtes gehört.

3.2 Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen ist der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen.  


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