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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 68 Schweigepflicht
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für den dienstlichen Verkehr und für die Mitteilung von Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Der Beamte darf ohne vorherige Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(3) Die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten, bleibt unberührt.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
Zu § 68 Schweigepflicht
Dienstlicher Verkehr i.S. von §68 Abs.1 Satz 2 liegt nicht vor, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Gericht als Zeugin oder Zeuge zu Ermittlungen aussagen soll, mit denen sie oder er in einer Straf- oder Verkehrsunfallsache betraut worden ist.
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