Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 64 Rechtmäßigkeit des Handels

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§ 64 Rechtmäßigkeit des Handels  

(1) Der Beamte ist für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen verantwortlich.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Hält der Vorgesetzte die Anordnung und hält der Beamte seine Bedenken gegen sie aufrecht, so hat der Vorgesetzte die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten einzuholen. Bestätigt dieser, nachdem er den Beamten persönlich gehört hat, die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt. Die Bestätigung ist auf Verlangen schriftlich zu geben. Hält der Vorgesetzte die Anordnung aufrecht und ist ein höherer Vorgesetzter nicht vorhanden, so gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend; einer persönlichen Anhörung des Beamten bedarf es nicht.

(3) Wird von dem Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung eines höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Abs.2 Satz 3 entsprechend.            

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen

 


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