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§ 6 Arten des Beamtenverhältnisses
(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden
1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des §5 Abs.1 verwendet werden soll,
2. auf Zeit, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass der Beamte für Aufgaben im Sinne des §5 Abs.1 auf bestimmte Dauer verwendet werden soll,
3. auf Probe, wenn der Beamte
a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder auf Zeit oder
b) zur späteren dauerhaften Verleihung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 194a)
eine Probezeit zurückzulegen hat,
4. auf Widerruf, wenn der Beamte
a. einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder
b. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des §5 Abs.1 verwendet werden soll,
als Ehrenbeamtenverhältnis, wenn der Beamte Aufgaben im Sinne des §5 Abs.1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen
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