Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 59a Übermittlung ärztlicher Daten

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§ 59a Übermittlung ärztlicher Daten  

(1) 1ln den Fällen der §§ 55, 56, 58 und 59 kann die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen werden. 2Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärzte als Gutachter beauftragt werden können; sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Der Arzt teilt dem Dienstvorgesetzten oder der Behörde in einem Gutachten die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit.

(3) 1Das Gutachten des Arztes ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden. 2Die an den Dienstvorgesetzten oder die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für eine nach den §§ 55 bis 56, 58 und 59 zu treffende Entscheidung verarbeitet werden.

(4) 1Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an den Dienstvorgesetzten oder die Behörde hinzuweisen. 2Der Beamte kann verlangen, dass der Arzt ihm oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Abschrift des Gutachtens übermittelt.          

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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