Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 52 Hinausschieben des Ruhestandsbeginns über die Altersgrenze

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§ 52 Hinausschieben des Ruhestandsbeginns über die Altersgrenze

(1) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Beamten über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer gesetzlich bestimmten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. § 51 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.                

 

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 52 Hinausschieben des Ruhestandsbeginns über die Altersgrenze

1. Auch bei Ausschöpfung des zulässigen Zeitraumes für das Hinausschieben des Ruhestandbeginns über die Altersgrenze hinaus treten die Beamtinnen und Beamten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das in § 52 Abs. 1 Satz 1 genannte Lebensjahr vollenden.

2. Der Antrag der obersten Dienstbehörde auf Hinausschieben des Ruhestandbeginns über die Altersgrenze soll dem LM erst vorgelegt werden, nachdem die Beamtin oder der Beamte sowie der Landespersonalausschuss ihre Zustimmung erteilt haben. Beschließt das LM, den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist hinauszuschieben, hat die oberste Dienstbehörde dies der Beamtin oder dem Beamten bekanntzugeben. Die Zustimmung des Landespersonalausschusses, der Beschluss des LM und die Bekanntgabe an die Beamtin oder den Beamten müssen vor dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Beamtin oder der Beamte kraft Gesetzes in den Ruhestand treten würde.


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