Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Landesbesoldung von Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 für verfassungswidrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen, die zun hohen Nachzahlungen führen wird). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) wird es  hohe Nachzahlungen geben (Medienberichten zufolge können alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro,rechnen. Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 51 Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze

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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 51 Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze

(1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er die Altersgrenze erreicht. Er erreicht sie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres.

(2) Ein im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehender Lehrer tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem das Schulhalbjahr endet, in welchem er die Altersgrenze erreicht.

(3) Ein Beamter im einstweiligen Ruhestand befindet sich von dem Zeitpunkt ab, in dem ein Beamter auf Lebenszeit nach den Absätzen 1 und 2 in den Ruhestand tritt, dauernd im Ruhestand.               

 

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 51 Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze

1. Über den Eintritt in den Ruhestand erhält die Beamtin oder der Beamte eine Urkunde. Die Erteilung der Urkunde ist auf den Eintritt in den Ruhestand ohne Einfluss; der Ruhestand tritt kraft Gesetzes ein.

2. Beamtinnen und Beamte, die am ersten Tage eines Kalendermonats geboren sind, erreichen die Altersgrenze bereits mit Ablauf des letzten Tages des vorhergehenden Monats.

3. Unter den Begriff "Lehrer" (§ 51 Abs. 2) fallen auch die Leiterinnen und Leiter der Schulen.

4. Den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten ist im Fall des § 51 Abs. 3 schriftlich bekanntzugben, von welchem Zeitpunkt an sie sich im dauernden Ruhestand befinden.


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