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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 44 Wirkungen des Verlustes der Beamtenrechte
Endet das Beamtenverhältnis nach §43, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amts- oder Dienstbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt oder Dienst verliehenen Titel nicht führen.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen