Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 38 Entlassung auf Antrag

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§ 38 Entlassung auf Antrag

(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, jedoch längstens für drei Monate. Bei Lehrern kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres hinausgeschoben werden.

(3) Kann dem Beamten die Entlassung nicht bis zu dem in der Entlassungsverfügung festgesetzten Zeitpunkt schriftlich bekanntgegeben werden, so wird sie mit der Zustellung der Verfügung wirksam. Eine Bekanntgabe in elektronischer Form ersetzt die schriftliche Form nicht.           

 

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 38 Entlassung auf Antrag

Einer Belehrung der Beamtin oder des Beamten über die Folgen des Entlassungsantrages bedarf es in der Regel nicht. Ist nach Lage des Falles nicht auszuschließen, dass sich die Beamtin oder der Beamte in einem Irrtum über diese Folgen befindet, ist sie oder er hierüber rechtzeitig, bevor die Entlassung verfügt wird, zu belehren.


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