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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 36 Entlassung kraft Gesetzes
(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er
1. die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verliert oder
2. als Beamter auf Probe oder auf Widerruf den Zeitpunkt erreicht, in dem ein Beamter auf Lebenszeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.
Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt.
(2) Der Beamte ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, auch entlassen, wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt. Dies gilt nicht
1. für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter,
2. für den Eintritt in ein Amtsverhältnis als Mitglied der Regierung eines anderen Landes oder in ein Amtsverhältnis, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24.Juli 1974 (BGBl. I S.1538) entspricht, oder
3. wenn im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet wird.
In den Fällen des Satzes 2 Nr.2 gilt §16 Abs.1 und 2 des Ministergesetzes entsprechend.
(3) Der Beamte ist auch mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis zum gleichen Dienstherrn entlassen. Dies gilt nicht, wenn dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.
(4) Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag. Satz 1 findet in den Fällen des §16a Abs.1 Nrn.1 und 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes keine Anwendung.
(5) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 Satz 1 sowie der Absätze 3 und 4 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
Zu § 36 Entlassung kraft Gesetzes
1.1 Die Entlassung nach § 36 Abs.2 Satz 1 tritt mit Ablauf des Tages ein, der dem Tag vorhergeht, an dem die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zu einem anderen Dienstherrn wirksam wird.
1.2 Soll das bisherige Beamtenverhältnis fortdauern, muss dies nach § 36 Abs.2 Satz 2 Nr.3 im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn vor dem Wirksamwerden der Begründung des neuen Dienst- oder Amtsverhältnisses angeordnet werden. Es ist sicherzustellen, dass die Anordnung der Beamtin oder dem Beamten vor diesem Zeitpunkt zugestellt wird. Eine rückwirkende Anordnung ist unzulässig; sie kann ebenso wie eine verspätet zugestellte Anordnung die bereits kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge der Entlassung nicht mehr beseitigen.
Die Anordnung hat lediglich die Wirkung, dass mit der Begründung des neuen Dienst- oder Amtsverhältnisses die Entlassung aus dem bisherigen Beamtenverhältnis nicht eintritt. Mit der Anordnung kann daher nicht eine Entlassung zu einem späteren Zeitpunkt bewirkt werden. Eine Änderung der Rechtsstellung in dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis, z.B. die Umwandlung des neuen Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit, hat auf die Fortdauer des bisherigen Beamtenverhältnisses keinen Einfluss. In der Anordnung ist daher keine Befristung für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses anzugeben und auch kein Vorbehalt hinsichtlich der Rechtsstellung der Beamtin oder des Beamten in dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis aufzunehmen.
Soll die Fortdauer des bisherigen Beamtenverhältnisses im Hinblick auf das neue Dienst- oder Amtsverhältnis beendet werden, ist die Beamtin oder der Beamte aufzufordern, einen Entlassungsantrag nach § 38 zu stellen.
2. Ein anderes Beamtenverhältnis i.S. des §36 Abs.3 ist auch ein Beamtenverhältnis auf Zeit (daher z.B. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit als Oberassistentin oder Oberassistent/Oberingenieurin oder Oberingenieur oder als Hochschuldozentin oder Hochschuldozent als Folge der Ernennung zur Professorin oder zum Professor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit).
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