Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 30 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn

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§ 30 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn

§ 30 ist auch auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden, die als andere Bewerber (§10) eingestellt worden sind. Sie erwerben im Rahmen des Aufstiegs die Befähigung für die neue Laufbahn als Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber.     

 

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 30 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn

Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn (§§24 bis 26) möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen. Wird die Ablegung einer Prüfung allgemein oder im Einzelfall nicht verlangt, so stellt die Ernennungsbehörde die Befähigung für die nachsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung fest, nachdem der Beamte das vorgeschriebene Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Die Zulassung eines Beamten zum prüfungsfreien Aufstieg in den höheren Dienst bedarf der Bestätigung durch eine unabhängige Aufstiegskommission des Landes; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.


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