Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 27a Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst

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§ 27a Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst  

Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit die für die Ausbildung des Beamten förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.      

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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