BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeigenet für Beschäftigte (Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte) von Niedersachsen).. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden |
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte - Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte von Niedersachsen geeignet: Themen der Bücher sind: Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 261 Angestellte und Arbeiter
(1) Für Personen, die auf Grund eines Vertrages im öffentlichen Dienst (§ la) stehen, gelten - vorbehaltlich einer Regelung durch Tarifvertrag -
1. die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung (§ 86),
2. die Vorschriften über die Verarbeitung der Daten von Bewerbern und Beamten (§§ 101 bis 101h),
3. die Rechtsvorschriften über die Rechtsstellung der Beamten bei Umbildung von Behörden oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§§ 110, 111 Abs.1 Satz 1, Abs.2, Abs.3 Satz 1 und Abs. 4),
4. die aufgrund des §87 Abs.6 für Beamte erlassenen Vorschriften
entsprechend.
(2) Für Angestellte juristischer Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Verbände mit Ausnahme der Religionsgesellschaften und ihrer Verbände gelten § 37 Abs.2, §§ 105 bis 108 und § 108b sinngemäß. Die Zeit eines Mandats im Niedersächsischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist bei Anwendung von Bestimmungen über die Kündigung des Dienstverhältnisses, über die Fortdauer von Bezügen bei Krankheit, über Ehrungen und über die Voraussetzungen für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf die Dienst- oder Beschäftigungszeit anzurechnen.
(3) Auf Arbeiter der in Absatz 2 genannten juristischen Personen sind die §§ 105 und 108b Abs.3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten die §§ 2 und 4 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen
Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Niedersachsen Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um die Landeshauptstadt Hannvover und den schönsten Sehenswürdigkeiten des Landes Niedersahcsen: Heide Park Resort Soltau, Zoo Hannover, Serengeti Park Hodenhagen, Autostadt Wolfsburg, Vogelpark Walsrode, Herrenhäuser Gärten, Wildpark Lüneburger Heide, Gedenkstätte Bergen-Belsen, Schloss Marienburg, Schloss Bückeburg, Maschsee, Lüneburger Heide und dem Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer. |