Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 259 Landesrechnungshof

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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 259 Landesrechnungshof    

(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des §14 Abs.2 Satz 1 Nr.4 auch für die Mitglieder des Landesrechnungshofes.

(2) Das Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof wird durch dieses Gesetz nicht berührt.          

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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