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§ 24 Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den mittleren Dienst
(1) Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind zu fordern
1. a. der Abschluss einer Realschule oder
b. der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
c. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr,
3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.
Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben den Einstellungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr.1 nachzuweisen.
(2) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis dauert mindestens ein Jahr. In Ausnahmefällen, insbesondere wegen längerer Krankheit oder Beurlaubung, kann es bis auf drei Jahre verlängert werden. Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis sind die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Anwärterbezüge (§ 59 Abs.2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von sechzig vom Hundert des Anwärtergrundbetrages, den Beamte, die das sechsundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes erhalten.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen
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