Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 232 Fehlen der Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit

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§ 232 Fehlen der Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit  

Ist bei einem Beamten in der Zeit vom 1.Juli 1937 bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht angenommen worden, so ist die Ernennung deshalb nicht unwirksam. Das Gleiche gilt, wenn die Volkszugehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht angenommen oder trotz Kenntnis der fehlenden deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit die erforderliche Ausnahmegenehmigung nicht eingeholt worden ist.       

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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