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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 230a Beamte der Justizverwaltung
Die Beamten des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzugsdienst erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen