Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 230a Beamte der Justizverwaltung

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§ 230a Beamte der Justizverwaltung  

Die Beamten des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzugsdienst erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.      

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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