Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 22 Laufbahnen, Zuordnungsgrundsätze

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§ 22 Laufbahnen, Zuordnungsgrundsätze  

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit. Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 6 Abs.1 Nr.4 Buchst. a. Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes, so kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden; das Ausbildungsverhältnis und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind durch Verordnung des Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium zu regeln. Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.

(3) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstimmung mit Absatz 2 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach den §§ 23 bis 26 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleich zu bewertende Befähigungen einander gleichwertig sein. Bei der Vorbereitung der Regelungen nach Satz 1 ist nach § 13 Abs.3 Satz 4 des Beamtengesetzes zu verfahren.

(4) Die in § 47 Abs.2 Nrn.3 und 6 genannten Ämter dürfen nur Beamten verliehen werden, die die durch Prüfung erworbene Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder die Befähigung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes besitzen.   

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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