Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 219 Laufbahnen

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§ 219 Laufbahnen  

Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten können durch Verordnung des Innenministeriums abweichend von den §§ 13 und 22 bis 30 geregelt werden, soweit die besonderen Verhältnisse beim Polizeivollzugsdienst es erfordern; eine von § 13 abweichende Regelung darf nur für Bewerber mit besonderer Vorbildung oder besonderen Fachkenntnissen getroffen werden. Die Verordnung kann eine Einheitslaufbahn vorsehen.     

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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