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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 218 Anwendung der allgemeinen Vorschriften, Abgrenzung des Personenkreises
(1) Auf Polizeivollzugsbeamte sind die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, wird durch die Laufbahnvorschriften bestimmt.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen