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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
(1) Das Recht, Beamte zu haben, besitzen das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht am 1.September 1957 besaßen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Verordnung oder Satzung verliehen worden ist oder wird. Derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Innenministerium entscheidet.
(2) Ein Beamter, der das Land zum Dienstherrn hat, ist unmittelbarer Landesbeamter. Ein Beamter, der eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine der Aufsicht des Landes unterstehende andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn hat, ist mittelbarer Landesbeamter.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen