Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Landesbesoldung von Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 für verfassungswidrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen, die zun hohen Nachzahlungen führen wird). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) wird es  hohe Nachzahlungen geben (Medienberichten zufolge können alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro,rechnen. Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 18 Nichtigkeit der Ernennung

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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 18 Nichtigkeit der Ernennung

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen worden ist. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie dem Ernannten von der sachlich zuständigen Stelle schriftlich bestätigt wird; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Eine Ernennung ist auch nichtig, wenn sie ohne die gesetzlich bestimmte Mitwirkung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde ausgesprochen ist. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn die für die Mitwirkung zuständige Stelle ihr nachträglich zustimmt oder der Nichtigkeitsgrund nicht innerhalb von drei Jahren seit der Ernennung dem Dienstvorgesetzten bekannt wird.

(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

1. nach §9 Abs.1 Nr.1 nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden durfte und keine Ausnahme nach §9 Abs.3 zugelassen war oder
2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(4) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, ist dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 erst dann, wenn die sachlich zuständige Stelle es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.   

 

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 18 Nichtigkeit der Ernennung

§ 18 gilt analog für die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung (§ 14 Abs.1 Satz 2).


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