Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 123 Dienstaufsicht

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§ 123 Dienstaufsicht  

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrage der Landesregierung das Innenministerium. Sie unterliegt den Einschränkungen, die sich aus § 117 ergeben.                                                       

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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