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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 115 Begriff der Körperschaft
Als Körperschaft im Sinne der §§110 bis 114 gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen