Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 105 Wahlvorbereitungsurlaub

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§ 105 Wahlvorbereitungsurlaub  

Hat ein Beamter seiner Benennung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Bundestag, zum Niedersächsischen Landtag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder zu einer kommunalen Vertretung zugestimmt, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub ohne Bezüge zu erteilen. Der Anspruch auf Beihilfen bleibt bestehen.                                      

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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