Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 102 Vereinigungsfreiheit

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§ 102 Vereinigungsfreiheit  

(1) Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können ihre Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beamte darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.                                     

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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