Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz: § .85 Vorschriften für besondere Verwaltungszweige

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§ 85 Vorschriften für besondere Verwaltungszweige

Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Sondervorschriften des Zweiten Teils.


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