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§ 51 Zusammensetzung
(1) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
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5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden |
aus 1 Mitglied, |
21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden |
aus 3 Mitgliedern, |
51 bis 150 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden |
aus 5 Mitgliedern, |
151 bis 300 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden |
aus 7 Mitgliedern. |
(2) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen. 2In einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretung sind Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden der Dienststelle nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen; der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer nach dem Höchstzahlverfahren.