Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz: § .55 Jugend- und Auszubildendenversammlung

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§ 55 Jugend- und Auszubildendenversammlung

1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Jugend- und Auszubildendenversammlung über ihre Tätigkeiten zu berichten. 2Im Übrigen gelten die §§ 42 bis 46 entsprechend. 3An der Jugend- und Auszubildendenversammlung können vom Personalrat beauftragte Mitglieder teilnehmen.      


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