Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz: § 100 Personalversammlung und Schulpersonalratssitzung

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§ 100 Personalversammlung und Schulpersonalratssitzung

1Personalversammlungen der Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sind erst ab 14.00 Uhr oder während der unterrichtsfreien Zeit zulässig. 2Sitzungen der Schulpersonalräte dürfen nicht zu Unterrichtsausfall führen.


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