Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz: § 119 Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes **)

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§ 119 Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes **)

**)  Diese Vorschrift des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 2. März 1994 (Nds.GVBl. S.95) wird hier nicht abgedruckt.


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