Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz: § 104 Einigungsstelle

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§ 104 Einigungsstelle

(1) 1Betrifft eine Maßnahme lediglich Beschäftigte einer Fachgruppe, so müssen zwei der vom Schulhauptpersonalrat zu bestellenden Mitglieder die Wahlberechtigung zu dieser Fachgruppe haben. 2Sind zwei Fachgruppen betroffen, muss jede Fachgruppe durch ein Mitglied vertreten sein, das zu der jeweiligen Fachgruppe wahlberechtigt ist.

(2) Bei Maßnahmen, die mehr als zwei Fachgruppen betreffen, entscheidet der Schulhauptpersonalrat über die von ihm zu bestellenden drei Mitglieder.


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